Abmahnung: Links […] mit Folgen?
Es gab lediglich einen Link auf eine Website, auf der wiederrum entsprechende Dateien verlink[t] waren.
Verlinkt man also auf eine beliebige Website und findet sich dort irgendwo ein Link auf eine dritte Website, auf der es irgendwo illegale Inhalte gibt, krachts. Bitte was ist das für eine Logik?
Wie Agon Buchholz, Empfänger der Unterlassungserklärung, ausführt:
In der kostenpflichtigen Abmahnung des Zulassens des Setzens dieser Links auf andere Links wird die Unterzeichnung einer in der Sache extrem weitreichenden Unterlassungserklärung gefordert, die mir in der Konsequenz jegliche Tätigkeit im Internet und damit natürlich auch in der Wikipedia unmöglich machen würde. Gefordert wird effektiv eine Haftungsübernahme für jegliche Inhalte, die von Seiten, die ich bearbeite oder deren Bearbeitung ich zulasse (!), über mehrere Zwischenschritte erreichbar sind.
Betreiber von Foren, Wikis oder auch URL-Logs von Chats und natürlich auch Weblogs mit Ping-/Trackback oder Kommentaren sind potentiell betroffen.
Agon schreibt weiter:
Wort des Tages: Bei Waldorf heissen Hyperlinks jetzt »Gefahrenquellen«, für die der Linksetzer (oder eben derjenige, der die Linksetzung nicht verhindert) eine »Art Internet-Verkehrssicherungspflicht« (O-Ton Kanzlei Waldorf) übernehmen müsse.
Man stelle sich das vor.
Peter Munster ist, sagen wir, Brieftaubenzüchter. Ein gutes und angesehenes Hobby. Er möchte ein diesbezügliches Forum eröffnen und benötigt ja seit 2005 eine Telediensterhaftpflichtversicherung für den Fall, das die Nutzer seines Teledienstes mal die falsche Website verlinken. Bei der Versicherung wird das Schadenspotential geprüft und für geringfühgig eingestuft. Peter Munster steigt also mit 50% ein, mit der Option binnen 5 Jahren ohne Versicherungsfälle auf 10% zu sinken. Mit einem Beitrag von jährlich 200 EUR ist er dabei. Dafür deckt die Versicherung Unterlassungsklagen und Anwaltskosten bei einer Selbstbeteiligung von 1500 EUR. Für eine Teledienstervollkasko müsste er 2000 EUR pro Jahr zahlen.
Sascha Carlin ist, sagen wir, Administrator von phpBB.de, einem internetaffinen Forum mit über 10.000 Benutzern, Zahl steigend. Das Schadenspotential ist also wesentlich höher, außerdem ist er unter 25, er steigt mit 240% in seine Telediensterhaftpflichtversicherung ein. Die Prämie beträgt aufgrund des Schadenspotentials 600 EUR im Jahr für eine Teilkasko mit 3000 EUR Selbstbeteiligung.
Marta Bont betreibt ein Onlinetagebuch, in dem Dritte Martas Tagebucheinträge kommentieren können. Da sie nur recht wenige Besucher auf ihrer Website hat, jedenfalls den Logs ihres Hosters zu urteilen, entscheidet die Versicherung, das Marta eine Telediensterhaftpflichtversicherung für geringfügige Teledienste erhalten kann. Mit 50 EUR im Jahr ist sie dabei. Steigen ihre Zugriffszahlen aber, was die Versicherung alle drei Monate kontrolliert, wird sie eventuell hochgestuft und muss mehr Zahlen. Sie wird auch hochgestuft, wenn eine Suchmaschinenanalsyse seitens der Versicherung ergibt, das die Zahl der Links auf ihr Tagebuch über einen gewissen Schwellenwert gestiegen ist.
Tolle Idee Waldorf. Some lawyers should get a life…
Lesenswert, weil es mal alles zusammenfasst, wa da bisher so alles geurteilt wurde: RA Bahr zum Thema Haftung von Forenadmins
Update: [Anbieter von Link-Katalogen haften nicht für fremde Links zu illegalen Aktfotos][1]
Nach Auffassung des Gerichts war der Betreiber zur Löschung des Links verpflichtet, weil die Studentin nur dem Playboy die Rechte zur Veröffentlichung erteilt hatte und sonst niemandem. Zwar habe der Betreiber nicht selbst gehandelt; allerdings habe er durch das Vorhalten des Link-Katalogs erst den Weg zu den illegalen Bildern eröffnet und sei deshalb als so genannter Mitstörer zur Löschung verpflichtet. Darüber hinaus müsse er durch Einsatz von Filtersoftware zukünftig dafür Sorge tragen, dass keine Hyperlinks in seinen Katalog eingetragen werden, die zu illegalen Nacktaufnahmen der Studentin führen. Eine Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz lehnte das Landgericht indes ab. Voraussetzung dafür wäre die Verletzung von Prüfungspflichten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der eingestellten Links. Eine derartige Vorabkontrolle bestehe aber bei einem Link-Katalog nicht, “da diese Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde”, so die Richter.
Könnte das eine Grundlage für Agon sein, die Unterlassungserklärung zu umgehen?
[1]: http://www.heise.de/newsticker/meldung/52770
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